Nach dem Schulabschluss gibt es verschiedene Wege seinen Werdegang weiterzuführen, die einen erlernen ein Handwerk, andere einen Beruf und wieder andere gehen auf eine Universität oder Hochschule um zu studieren. Für alle offenen Möglichkeiten ist eine Bewerbung die Vorraussetzung und je nach Ziel unterliegt diese den unterschiedlichsten Kriterien. Es ist immer der Arbeitgeber, im Handwerk der Meister, im Beruf der Personalchef und im Fall des Studiums die jeweilige Facheinrichtung. Diese geben vor, was sie an Unterlagen benötigen und bis zu welchem Termin diese eingereicht seien müssen. Doch nicht immer passen die Vorstellung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einander, oder es gibt mehr Bewerber als es Ausbildungsplätze gibt,
Es gibt Fälle wo es Sinn macht trotz Ablehnung für den gewünschten Ausbildungsplatz zu kämpfen. Dann wendet man sich an einen Anwalt der sich mit dem Arbeitsrecht auskennt, denn darin werden sowohl die Rechte der Arbeitgeber, als auch die der Arbeitnehmer geregelt.
Sollte als ein Student trotz aller vollständig und fristgerecht erfüllten Vorgaben und einer entsprechenden Eignung von einer Universität abgelehnt werden, so kann er versuchen auf dem Wege einer Studienplatzklage doch noch zu seinem Ziel zu kommen. Hat er die Ablehnung erhalten, dann legt er Widerspruch ein. Reicht das nicht aus dann kann er mit Hilfe eines Anwalts einen Erlass eine einstweiligen Anordnung erwirken, durch den dann die jeweilige Studienstätte aufgefordert wird zu belegen das keine weiteren Plätze frei sind. Sind die Belege jedoch nicht ausreichend kann der Student eine Studienplatzklage einreichen. Stellt sich dabei heraus das es doch noch freie Kapazitäten gibt, dann werden diese mittels eines Losverfahrens verteilt, an dem aber nur Studenten teilnehmen die eine Studienplatzklage eingereicht haben.
Michale Michele
Schlagwörter: Arbeitrecht, Studienplatzklage